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SWK 20-21, 15. Juli 2016, Seite 926

Umsatzsteuerliche Behandlung von Investitionen und Tantiemen

Entscheidung: RV/7103300/2012.

Norm: § 1 UStG 1994.

(G. L.) – Anlässlich einer im Jahr 2002 stattgefundenen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Grundaufzeichnungen führte. Gemäß der anlässlich der Unterfertigung des Prüfungsauftrags eingebrachten Selbstanzeige bezog der Beschwerdeführer jedoch Tantiemen. Niederschriftlich gab er an, dass er im Jahr 2007 6.000 Euro und im Jahr 2009 10.000 Euro von Bekannten für Investitionen erhalten habe. Hierbei habe es sich um eine Einlage in seine US Firma gehandelt. In der Folge unterzog die Betriebsprüfung sowohl die vom Beschwerdeführer erhaltenen Tantiemen als auch die „Investitionen“ der Umsatzsteuer. In der gegen die aufgrund dieser Feststellungen erlassenen Bescheide eingebrachten Beschwerde wandte der Beschwerdeführer ein, dass es sich bei den Zahlungen seiner Bekannten nicht um eine Investition an ihn, sondern um eine Beteiligung an seinem in den USA domizilierten Unternehmen gehandelt habe und dies daher nicht als ihm zugewachsene Einnahme qualifiziert werden könne. Eine Befragung der beiden Bekannten ergab, dass diese dem Beschwerdeführer das Geld für eine Filmproduktion gegeben hätten, aber bis dato ...

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