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SWK 32, 10. November 2019, Seite 1416

ESt: Durchschnittssätze für LuF-Nebenerwerb

Nach § 6 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft ist – im Rahmen der Pauschalierung – die Zimmervermietung mit Frühstück im Ausmaß von höchstens zehn Betten stets ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb. Bei Einhaltung dieser Grenze von zehn Betten ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Nebenerwerbsqualifikation entbehrlich. – (§ 21 Abs 2 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)

( Ra 2019/15/0014)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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