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SWK 25, 10. September 2021, Seite 1191

Zum Begriff des Steuerpflichtigen

Entscheidung: XT, C-312/19.

Normen: Art 9 Abs 1 und Art 193 MwStSyst-RL.

Art 9 Abs 1 und Art 193 MwStSyst-RL sind dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die mit einer anderen natürlichen Person eine Vereinbarung über eine gemeinsame Tätigkeit geschlossen hat, mit der eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit begründet wird, in deren Rahmen die erste Person im Namen aller Partner zu handeln befugt ist, jedoch im Verhältnis zu Dritten – wenn sie die Handlungen vornimmt, aus denen die mit dieser Personengesellschaft verfolgte wirtschaftliche Tätigkeit besteht – allein und im eigenen Namen auftritt, diese Tätigkeit selbständig ausübt und daher als „Steuerpflichtiger“ iSd Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL und als alleinige Schuldnerin der Mehrwertsteuer nach Art 193 MwStSyst-RL anzusehen ist, da sie entweder für eigene Rechnung oder als Kommissionärin für fremde Rechnung iSd Art 14 Abs 2 lit c und Art 28 MwStSyst-RL tätig wird.

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