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SWK 25, 10. September 2021, Seite 1174

Checkliste zur Verdachtsmeldung an die -Geldwäschemeldestelle

Leitfaden für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Rainer Brandl und Severin Glaser

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählen zu den Verpflichteten iSd Art 2 Abs 1 Z 3 lit a der 4. Geldwäsche-RL und müssen daher bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung anwenden. Die kon-kreten Präventionspflichten sind für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in § 87 ff WTBG normiert.

Demnach sind Wirtschaftstreuhänder nach § 96 WTBG ua auch dazu verpflichtet, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle zu übermitteln, wenn der Berufsberechtigte bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit Kenntnis davon erhält oder den Verdacht hat, dass finanzielle Mittel aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen.

Diese Checkliste skizziert die zentralen Eckpunkte einer derartigen Verdachtsmeldung und die wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundlagen.

1. Wann tritt die Pflicht zur Meldung ein?


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a) Meldepflicht trifft Berufsberechtigte
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
    als Einzelunternehmer;
    als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellter einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (allenfalls unter Berücksichtigung innerbetrieblicher Verfahrensabläufe wie zB Einschaltung des G...

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