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Paradigmenwechsel bei Investorenmodellen
Erstattungsverfahren statt Veranlagungsverfahren
Am hat der EUGH geurteilt, dass ausländische Vermieter einer österreichischen Liegenschaft ohne eigenes Personal für die Leistungs-bewirkung keine feste Niederlassung iSd Art 43 MwStSyst-RL sowie Art 44 und 45 MwStSyst-RL idF RL 2008/8/EG haben. Daraus resultiert, dass solche ausländischen Vermieter in Österreich nicht zur Umsatzsteuer zu veranlagen sind, sofern sie ausschließlich diese Vermietungsumsätze tätigen und es sich bei den Mietern um Unternehmer handelt.
Zustehende Vorsteuern haben sie entsprechend dem EuGH-Urteil im Erstattungsverfahren geltend zu machen, während bisher die österreichische Finanzverwaltung das Veranlagungsverfahren vorschrieb. Von Relevanz ist diese Verfahrensänderung insb für die Appartementvermietung in Form von Investorenmodellen in Tourismusgebieten. Auf die Auswirkungen des EuGH-Urteils soll im Folgenden eingegangen werden.
1. Wirtschaftliches Umfeld
Infolge des niedrigen Zinsniveaus und Bedenken iZm der steigenden Inflation kam es in den letzten Jahren zu vermehrten Investitionen in Immobilien. In weiterer Folge wurde insb von Ausländern die Möglichkeit der Investition in den Tourismus entdeckt. Von der österreichischen Bauwirtschaft wurden dazu Mode...