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SWK 25, 10. September 2021, Seite 1162

Die COFAG-Korrekturmeldung für rückbezahlte Zuschüsse

Die wichtigsten Punkte der neuen Offenlegungsmöglichkeit

Marie-Christin Inzinger

Im August hat die COFAG die Möglichkeit einer Korrekturmeldung geschaffen. Wenn ein Zuschuss bei der COFAG beantragt und ausbezahlt wurde, dieser jedoch nicht oder nicht in voller Höhe zusteht, dann kann der Zuschuss gänzlich oder teilweise zurückgezahlt und durch die Korrekturmeldung offengelegt werden.

Dieser Beitrag stellt den Ablauf der Korrekturmeldung detailliert dar und zeigt das damit in Zusammenhang stehende Thema der tätigen Reue sowie Unterschiede zu dem schon länger bestehenden Korrekturformular auf.

1. Allgemeines

Wenn ein Zuschuss ausbezahlt wurde und dieser nicht oder nicht in voller erhaltener Höhe zusteht, dann gibt es die Möglichkeit einer (Teil-)Rückzahlung und anschließenden Offenlegung bei der COFAG. Diese Korrekturmeldung ist jedoch nicht über FinanzOnline einzubringen, sondern wird direkt bei der COFAG eingebracht. Für jede Zuschussart – beim Ausfallsbonus für jeden in Anspruch genommenen Monat – muss eine eigene Korrekturmeldung erfolgen.

Hinweis: Der Korrekturbetrag muss vor Einbringung der Korrekturmeldung zurückbezahlt werden.

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