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SWK 8, 10. März 2019, Seite 423

Änderungen im Verfahren bei der Rückzahlung österreichischer Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen

Übersicht der Änderungen in den BMF-Erlässen

In Hinblick auf die Neuregelung des § 240a BAO und das Erfordernis einer elektronisch abzugebenden Vorausmeldung ergeben sich Änderungen im Verfahren bei der Rückzahlung österreichischer Abzugsteuern aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen. Der Antrag zur Entlastung an der Quelle gemäß § 5 Abs 3 DBA-Entlastungsverordnung bei Arbeitskräftegestellung soll ebenfalls nach dem Verfahren des § 240a BAO erfolgen.

Daher ergeben sich folgende Änderungen in Erlässen des BMF:

  • Die Absätze 6 und 7 des BMF-Erlasses vom (04 0101/41-IV/4/01) werden durch folgende Absätze ersetzt:

    „(6) Die Steuerrückzahlung kann durch einen Rückzahlungsantrag, der beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart einzureichen ist, unter Verwendung der dafür vorgeS. 424sehenen Web-Formulare, erwirkt werden. § 240 Abs 3 BAO ist anzuwenden. Der Antrag kann somit bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden, selbst wenn in einem DBA oder einer Durchführungsvereinbarung eine kürzere Frist vorgesehen ist.

    (7) Vor der Stellung des Antrags auf Rückzahlung der einbehaltenen Abzugsteuer hat der Antragsteller eine elektronische Vorausmeldung gem § 240a Abs 1 BAO beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart abzugeben. Aus der Vorausmeldung wird ein Antrag generiert, welcher vom...

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