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COVID-19 und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Anwendungsbereich der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Rechtsakte in der GesbR
Die GesbR nimmt unter den in dieser Reihe behandelten Rechtsformen eine Sonderstellung ein. In den gesellschaftsrechtlichen Rechtsakten zur Bekämpfung der Pandemie wird die GesbR auf den ersten Blick nicht berücksichtigt. Sie wird weder im Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG), noch in der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) ausdrücklich erwähnt.
Die GesbR ist gemäß § 1175 ABGB ein Zusammenschluss mehrerer Personen durch einen Gesellschaftsvertrag zur gemeinsamen Zweckverfolgung. Der GesbR kommt weder Rechtsfähigkeit noch Teilrechtsfähigkeit zu, sie wird nicht in das Firmenbuch eingetragen. Strukturell handelt es sich bei dieser Gesellschaftsform also um eine Personengesellschaft, die sich jedoch aufgrund mangelnder Eintragung ins Firmenbuch von den Personengesellschaften des UGB, OG und KG, unterscheidet.
Zwar wird die GesbR im COVID-19-GesG nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch eröffnet § 1 Abs 1 leg cit den Anwendungsbereich für Personengesellschaften. Weder Gesetz noch Verordnung noch die Materialien beschränken den Anwendungsbereich auf die eingetragenen Personengesellsch...