ZollR-DG § 84., BGBl. Nr. 659/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.04.2016

Abschnitt D. Ergänzende Regelungen zur Durchführung des Zollkodex der Europäischen Union

§ 84.

Eine Erstattung und ein Erlaß im Sinn des Artikels 240 zweiter Absatz ZK findet unabhängig von der Höhe des Betrages statt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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