ZollR-DG § 18. Amtliche Aufsicht, BGBl. Nr. 659/1994, gültig ab 01.01.1995

Abschnitt C Zollaufsicht

§ 18. Amtliche Aufsicht

(1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen Betriebe, in welchen in § 17 Abs. 1 angeführte Waren hergestellt, be- oder verarbeitet oder gelagert werden.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt die in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Maßnahmen und die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Maßnahmen.

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