zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
WAZG 2006 § 10. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin, LGBl. Nr. 68/2006, gültig ab 01.01.2014

IV. ABSCHNITT Betriebsvorschriften

§ 10. Pflichten des Betreibers oder der Betreiberin

Der Betreiber oder die Betreiberin hat dafür zu sorgen, dass der Aufzug den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung des Aufzuges entsprechend betrieben und instandgehalten wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
JAAAA-77396