8. Teil Bauliche Ausnützbarkeit der Bauplätze
§ 82a. Nebengebäude für die Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemen
Nebengebäude, die ausschließlich der Unterbringung der technischen Infrastruktur von hocheffizienten alternativen Systemen dienen, unterliegen nicht den Bestimmungen des § 82, wenn
a) sie nicht mehr als ein oberirdisches Geschoß aufweisen und keine Aufenthaltsräume enthalten,
b) auf dem Bauplatz ein Hauptgebäude besteht oder gleichzeitig errichtet wird,
c) sie ein begrüntes Dach mit einer mindestens 30 cm hohen durchwurzelbaren Substratschicht aufweisen,
d) sie die unbedingt erforderliche Größe zur Unterbringung der technischen Infrastruktur für die Hauptgebäude auf dem Bauplatz nicht überschreiten und
e) nachgewiesen wird, dass eine Unterbringung der technischen Infrastruktur im oder auf dem Hauptgebäude aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
Sie dürfen auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes sowie auf gärtnerisch auszugestaltenden Flächen errichtet werden. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind sie unzulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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