VAG 2016 § 249. Verzeichnisse und Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte, BGBl. I Nr. 34/2015, gültig ab 01.01.2016

10. Hauptstück Informationen

2. Abschnitt Meldepflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die FMA

§ 249. Verzeichnisse und Aufstellungen der dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte

(1) Versicherungsunternehmen haben die Deckungsstockverzeichnisse fortlaufend an ihrem Sitz zu führen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, der FMA Aufstellungen aller zum Ende des Geschäftsjahres dem Deckungsstock gewidmeten und geeigneten Vermögenswerte, in Form von Auszügen aus den Verzeichnissen, binnen sechs Wochen nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen. Die Vermögenswerte sind auch zu unterjährigen Stichtagen nach den für die Bilanzierung maßgeblichen Vorschriften zu bewerten.

(2) Die FMA hat mit Verordnung zu regeln, welche Mindestangaben die Deckungsstockverzeichnisse und die Aufstellungen zu enthalten haben und kann festsetzen, dass ihr die Aufstellungen in kürzeren Abständen als jährlich vorzulegen sind.

(3) In begründeten Fällen kann die FMA auf Antrag die Vorlagefristen für Aufstellungen erstrecken.

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