11. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 45.
(1) Beschlüsse, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Anhaltung nach § 22 der Entmündigungsordnung für zulässig erklärt worden ist, gelten als Entscheidungen nach § 26 dieses Bundesgesetzes. Solche Beschlüsse treten spätestens mit außer Kraft.
(2) Gründen sich die Anhaltung einer Person in einem geschlossenen Bereich oder die Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit in einer Anstalt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht auf den Beschluß eines Gerichtes nach § 22 der Entmündigungsordnung, so ist die Zulässigkeit der Unterbringung spätestens ab dem nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen.
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