VIII. Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 53a. Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom , S. 77, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 17/2006, LGBl. Nr. 81/2009
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