II. Hauptstück Förderung der Errichtung von Wohnungen, Wohnheimen und Eigenheimen
§ 10. Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen
(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen können Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbare Annuitätenzuschüsse je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden. Das Förderungsdarlehen wird als Fixbetrag festgelegt. Die Annuitätenzuschüsse werden für Kapitalmarktdarlehen und sonstige Fremdmittel mit einer Laufzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Eigenmittel gemeinnütziger Bauvereinigungen gewährt. Die Annuitätenzuschüsse sind zu verzinsen. Bei Mietwohnungen und Wohnheimen ist die Förderung entweder in einem höheren Ausmaß oder auf eine längere Laufzeit zu gewähren als bei Eigentumswohnungen. Bei Errichtung von Eigentumswohnungen kann die Aufbringung von Eigenmitteln von höchstens 20 % vorgesehen werden. Für die Umsetzung ökologischer sowie nachhaltiger Maßnahmen können Förderungsbeiträge gewährt werden.
(2) Als Nutzfläche im Sinne des Abs. 1 gilt die Nutzfläche gemäß § 2 Z 7 ohne Loggien. Bei Wohnheimen sind mit Ausnahme der Treppenläufe einschließlich der Absätze (Podeste) sämtliche Gänge, Flure und dergleichen, die Aufenthaltsräume erschließen, dieser Nutzfläche zuzuzählen.
(3) Die Beträge gemäß Abs. 1 können erhöht werden,
1. wenn Gebäude mit weniger als vier Geschossen errichtet werden,
2. wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen oder besonders förderungswürdige Maßnahmen insbesondere im Sinne der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen durchgeführt werden,
3. wenn bei Errichtung von Mietwohnungen sichergestellt wird, daß die Mieter durch die Grundkosten und die außerhalb des Baugrundstückes anfallenden Aufschließungskosten auf Dauer nicht belastet werden.
(4) Die Errichtung und Ausgestaltung von Kinderspielplätzen können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen mit einem Fixbetrag je Wohnung gefördert werden.
(5) Ein- und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge können im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen mit einem Fixbetrag je Ein- und Abstellplatz gefördert werden.
(6) Die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn das Bauvorhaben keine freistehenden Eigenheime enthält.
(7) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, LGBl. Nr. 53/2001, LGBl. Nr. 81/2009
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-77198