StROG § 4a. Umfang der Strategischen Umweltprüfung, LGBl. Nr. 15/2022, gültig ab 03.02.2022

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 4a. Umfang der Strategischen Umweltprüfung

Die Umweltprüfung umfasst:

1. die Ausarbeitung des Umweltberichts (§ 5),

2. die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Durchführung von grenzüberschreitenden Konsultationen (§§ 5a und 5b),

3. die Berücksichtigung des Umweltberichts, der abgegebenen Stellungnahmen und der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Konsultationen bei der Entscheidungsfindung (§ 5c) und

4. die öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung (§ 5d).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2022

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