Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 99a. Kontrollinitiative, LGBl. Nr. 79/1991, gültig ab 24.01.1993

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IV. Abschnitt Kontrollinitiative der Gemeindemitglieder

§ 99a. Kontrollinitiative

(1) Die Kontrollinitiative ist das Recht der Gemeindemitglieder, die Durchführung einer Gebarungskontrolle bezüglich der im § 98 Abs. 1 genannten Kontrollobjekte zu verlangen.

(2) Eine Kontrollinitiative liegt vor, wenn sie von mindestens 2 v.H. der zum Gemeinderat Wahlberechtigten gestellt wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

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