Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 95a. Gebarungsvollzug, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 20.11.2019

Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt

IIa. Abschnitt Gebarungsvollzug

§ 95a. Gebarungsvollzug

(1) Organe der Haushaltsführung sind anordnende und ausführende Organe. Die Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug hat nach dem Grundsatz der funktionellen Trennung und dem Vier-Augen-Prinzip zu erfolgen.

(2) Die Anordnung von Mittelaufbringungen und -verwendungen, der Verbuchung von Forderungen und Verbindlichkeiten und von sonstigen Buchungen sowie der entgeltlichen oder unentgeltlichen Annahme oder Abgabe von Sachen obliegt den Mitgliedern des Stadtsenats im jeweiligen Geschäftsbereich (Referatseinteilung) sowie den Dienststellenleitungen, die nicht einem Stadtsenatsmitglied unterstehen (zB Krankenfürsorgeanstalt, Stadtrechnungshof, Personalvertretung). Die Anordnungsbefugten können sich gemäß § 71 Abs. 3 vertreten lassen. Mit der Anordnung dürfen Bedienstete der Stadt nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit und Gebarungssicherheit gewährleistet sind.

(3) Die Finanzbuchhaltung (Zahlungsverkehr und Buchführung) obliegt dem für Finanzen zuständigen Mitglied des Stadtsenats. Dieses hat sich hinsichtlich der Aufgaben des Zahlungsverkehrs und der Aufgaben der Buchführung jeweils von verschiedenen Bediensteten gemäß § 71 Abs. 3 vertreten zu lassen. Außer hinsichtlich des Budgets der eigenen Dienststelle dürfen diese Bediensteten keine Anordnungsbefugnisse gemäß Abs. 2 ausüben. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Nähere Vorschriften über den Gebarungsvollzug, insbesondere über dessen Umfang, formale Voraussetzungen und das jeweils einzuhaltende Verfahren sind durch Verordnung des Gemeinderats und im Rahmen des inneren Dienstes zu erlassen.

(5) Alle Mittelaufbringungen und -verwendungen sind mit Rechnungsstellung und -legung in zeitlicher Reihenfolge und in funktionaler und sachlicher Ordnung auf Konten zu verbuchen. Dies gilt sinngemäß auch für sämtliche sonstigen Buchungen sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Annahme oder Abgabe von Sachen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, dass sie in angemessener Zeit eine Prüfung zulässt und als Grundlage für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 96) herangezogen werden kann.

(6) Die Stadt hat durch den Einsatz eines integrierten Informationsverarbeitungssystems (Haushaltsbuchführungssystem), eine ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen. Insbesondere ist auf die ordnungsgemäße Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der rechtsverbindlichen Aufbewahrungsfristen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

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