Siebentes Hauptstück Gemeindehaushalt
I. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§ 84. Anstalten der Stadt
(1) Die Stadt kann für bestimmte Zwecke der öffentlichen Verwaltung Anstalten errichten. Die Anstalten der Stadt haben keine Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Betrieb jeder Anstalt der Stadt ist vom Gemeinderat durch eine Anstaltsordnung zu regeln, die insbesondere auch die Bedingungen für die Benützung der Anstaltseinrichtungen zu enthalten hat.
(3) Zur gültigen Beschlußfassung über die Errichtung oder Auflassung einer Anstalt (eines Betriebszweiges) sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln und die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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