Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
IV. Abschnitt Verwaltungsausschüsse, vorberatende Gemeinderatsausschüsse und Kontrollausschuß
§ 66. Aufgaben der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse
(1) Den vorberatenden Gemeinderatsausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung in den dem Gemeinderat vorbehaltenen Angelegenheiten, für die sie gebildet wurden.
(2) Auch der Stadtsenat kann Gemeinderatsausschüssen die Vorberatung bestimmter im Stadtsenat zur Verhandlung kommender Gegenstände übertragen.
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