Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 47. Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Fünftes Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Organe und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse

I. Abschnitt Gemeinderat

§ 47. Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

(2) Im besonderen sind die Mitglieder des Gemeinderates verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, rechtzeitig zu erscheinen und in diesen bis zum Schluß anwesend zu sein. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies dem Vorsitzenden des Gemeinderates oder des Ausschusses unter Angabe des Grundes rechtzeitig bekanntzugeben.

(3) Urlaube von Mitgliedern des Gemeinderates bis zur Dauer von 6 Wochen im Einzelfalle bewilligt der Bürgermeister, Urlaube von längerer Dauer der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates, des Stadtsenates, der Verwaltungsausschüsse und der vorberatenden Gemeinderatsausschüsse nicht gefährdet wird.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderates haben ferner im Falle ihrer Entsendung in Körperschaften oder Kommissionen als Vertreter der Stadt zu fungieren. Eine allfällige Verhinderung ist dem Bürgermeister unter Angabe des Grundes so zeitgerecht bekanntzugeben, daß für die Wahrung der Interessen und Rechte der Stadt vorgesorgt werden kann.

(5) Gemeinderatsmitglieder, die ihre Pflichten vernachlässigen, werden vom Bürgermeister schriftlich daran erinnert. Einem Mitglied, das eine ihm durch die Abs. 2 und 4 auferlegte Verpflichtung verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an seine Pflichten erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen, falls das Mitglied nicht glaubhaft macht, daß es durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Erfüllung der Verpflichtung verhindert war.

(6) Ein in diesem Sinne nicht glaubhaft entschuldigtes Ausbleiben von drei aufeinanderfolgenden Gemeinderatssitzungen gilt als Weigerung, das Mandat auszuüben; ebenso das vorzeitige Verlassen dreier Gemeinderatssitzungen ohne Bewilligung des Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1 lit. e).

(7) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Stadt, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Beteiligten geboten ist oder die als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort. Sie besteht nicht für die Mitglieder des Gemeinderates und für die vom Gemeinderat bestellten Organe der Stadt gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt. Einem Gemeinderatsmitglied, das die Verschwiegenheitspflicht verletzt, obwohl es vom Bürgermeister bereits einmal schriftlich an die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht erinnert wurde, kann der Gemeinderat über Antrag des Bürgermeisters für die Dauer von einem bis zu 3 Monaten die Pauschalauslagenentschädigung entziehen.

(8) Von der Verschwiegenheitspflicht können die Mitglieder des Gemeinderates vom Bürgermeister entbunden werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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