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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 41a. Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melde- und Unternehmensregister, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt

§ 41a. Verknüpfungsanfragen aus dem Zentralen Melde- und Unternehmensregister

(1) Die Stadt ist ermächtigt, Hauptwohnsitzabfragen aus dem Zentralen Melderegister (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991) durchzuführen und weiter zu verarbeiten, soweit dies für die Zuweisung von Gemeindewohnungen, die Gewährung von freiwilligen Leistungen sowie Ermäßigungen aus sozialen Gründen, die Entgegenahme von Ansuchen auf freiwillige Unterstützungsleistungen des Landes erforderlich ist. Nicht benötigte Daten sind zu löschen.

(2) Die Stadt ist ermächtigt, Abfragen aus dem Unternehmensregister (§ 25 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zur Wahrung der in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist und verwaltungsökonomischen Zwecken dient, um juristische Personen und sonstige Unternehmen mit der Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) sowie mit der Kennzahl im Unternehmensregister (KUR) zu identifizieren. Nicht benötigte Daten sind zu löschen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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