Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39k. Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung, LGBl. Nr. 72/1997, gültig ab 01.10.1997

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IX. Abschnitt Besondere Übergangsbestimmungen für die Zeit nach dem Ablauf des 30. September 1997

§ 39k. Weiteranwendung der Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung

(1) Auf Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die

1. wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden und

2. bereits am die für ihre zum Zeitpunkt dieses Ausscheidens ausgeübte Funktion maßgebenden zeitlichen Voraussetzungen des § 39d Abs. 1 lit. b erfüllt haben,

sind ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens die §§ 39d und 39e anzuwenden.

(2) Für Personen nach § 39 j Abs. 1 Z 1, die wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn sie vor dem die Funktion des Bürgermeisters, des Bürgermeisterstellvertreters oder eines Stadtsenatsmitgliedes bekleidet haben.

(3) Scheidet der Bürgermeister, der Bürgermeisterstellvertreter oder ein Stadtsenatsmitglied gemäß Abs. 1 oder 2 mit Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz aus der Funktion aus, ist § 21 Gemeindebezügegesetz nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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