Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 39c. § 39c Funktionsgbezugszahlung an beurlaubte Mitglieder des Stadtsenates, Gemeinderäte und Bezirksvorsteher bzw. deren Ersatzmitglieder, LGBl. Nr. 79/1991, gültig von 24.01.1993 bis 30.09.1997

Viertes Hauptstück Wirkungsbereich der Stadt

§ 39c. § 39c Funktionsgbezugszahlung an beurlaubte Mitglieder des Stadtsenates, Gemeinderäte und Bezirksvorsteher bzw. deren Ersatzmitglieder

(1) Während der Beurlaubung eines Bezirksvorstehers (§ 13j Abs. 5), eines Mitgliedes des Gemeinderates (§ 20 Abs. 6) oder eines Mitgliedes des Stadtsenates (§ 63 Abs. 5) werden die Funktionsbezüge eingestellt. Im Krankheitsfall werden die Bezüge weiter gewährt, der Auslagenersatz gelangt jedoch zur Einstellung.

(2) Ersatzmitgliedern für beurlaubte Bezirksvorsteher, beurlaubten Mitgliedern des Stadtsenates oder des Gemeinderates gebührt für die Dauer der Funktionsausübung pro Tag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbezuges des Vertretenen einschließlich des Sonderzahlungsanteiles und des Auslagenersatzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/1991

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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