Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 34. Zusammensetzung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

VI. Abschnitt Magistrat

§ 34. Zusammensetzung

Der Magistrat besteht aus dem Magistratsdirektor und den übrigen zur Besorgung der Gemeinde- und Bezirksverwaltung erforderlichen Bediensteten. Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.

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