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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 29. Angelobung der Stadträte und Kundmachung, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

IV. Abschnitt Stadtsenat

§ 29. Angelobung der Stadträte und Kundmachung

(1) Die Stadträte haben dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis mit den Worten „Ich gelobe“ zu leisten:

„Ich gelobe, als Stadtrat der Landeshauptstadt Graz die Bundes- und die Landesverfassung, das Statut und die Verordnungen der Stadt Graz sowie die sonstigen Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes Steiermark unverbrüchlich zu beachten, meine Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Stadt Graz nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.“

(2) Mit der Angelobung gilt die Funktion als übernommen.

(3) Die Angelobung ist kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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