Drittes Hauptstück Organe der Stadt
II. Abschnitt Gemeinderat
§ 15. Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sowie über das Wahlverfahren enthält die Geindewahlordnung für die Stadt Graz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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