Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 15. Zusammensetzung und Wahl, LGBl. Nr. 8/2012, gültig ab 09.02.2012

Drittes Hauptstück Organe der Stadt

II. Abschnitt Gemeinderat

§ 15. Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Gemeinderat besteht aus 48 Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, freien, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit sowie über das Wahlverfahren enthält die Geindewahlordnung für die Stadt Graz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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