Rohrleitungsgesetz § 9. Konzessionserteilungsbescheid, BGBl. Nr. 411/1975, gültig ab 01.01.1976

§ 9. Konzessionserteilungsbescheid

Der Bescheid, mit dem eine Konzession gemäß § 3 erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

1. die für die Beförderung zugelassenen Güter, die Durchsatzkapazität sowie allfällige Anschlußstellen,

2. eine Beschreibung der grundsätzlichen Trassenführung,

3. eine allfällige Frist im Sinne des § 5 Abs. 4,

4. eine Frist für die Fertigstellung der Rohrleitungsanlage gemäß § 5 Abs. 4,

5. Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen im Sinne des § 5 sowie Bedingungen im Sinne des § 13,

6. allfällige Auflagen gemäß § 6.

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