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Rohrleitungsgesetz § 6. Erweiterte Nutzung, BGBl. Nr. 411/1975, gültig ab 01.01.1976

§ 6. Erweiterte Nutzung

(1) Der Konzessionswerber ist verpflichtet, auch für andere Interessenten eine Beförderung durchzuführen und erforderlichenfalls das Projekt so zu ändern, daß eine solche Beförderung ermöglicht wird (erweiterte Nutzung).

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn die Interessenten gemäß Abs. 1 ihr Interesse an der erweiterten Nutzung rechtzeitig bekanntgeben.

(3) Zur Feststellung allfälliger Interessenten gemäß Abs. 2 ist eine Beschreibung des Vorhabens vom Konzessionswerber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß Interessenten ihre Rechte nur wahrnehmen können, wenn sie diese dem Konzessionswerber binnen sechs Wochen mitteilen.

(4) Kommt eine Einigung zwischen dem Konzessionswerber und dem Interessenten nicht zustande, so hat die Behörde auf Begehren einer der Parteien über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung im Sinne des Abs. 1 zu entscheiden.

(5) Kommt über die vom Interessenten für diese erweiterte Nutzung zu erbringende Gegenleistung keine Einigung zustande, so entscheidet hierüber das Gericht im Verfahren außer Streitsachen. Der Bemessung sind die verhältnismäßig anteiligen Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Rohrleitung zugrunde zu legen, wobei davon auszugehen ist, daß dem Konzessionswerber und den Interessenten die der Art nach gleichen Vorteile und Lasten zu angemessenen Anteilen zukommen sollen. Bei dieser Bemessung ist von betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auszugehen.

(6) Die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung gelten sinngemäß für die erweiterte Nutzung.

(7) Über sonstige Streitigkeiten aus der erweiterten Nutzung ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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