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PatV-EG § 7. Patentregister, gültig ab 15.02.1979

§ 7. Patentregister

Eintragungen zu europäischen Patenten sind in einen besonderen Teil des Patentregisters (§ 80 PatG) vorzunehmen und haben dieselbe Wirkung wie Eintragungen im übrigen Teil des Registers.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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