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PatG (Patentgesetz) § 59., BGBl. I Nr. 149/2004, gültig von 01.08.1977 bis 30.12.2004

II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT-EINRICHTUNGEN

§ 59.

(1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen können.

(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendet und durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen.

(3) Zu nichtständigen Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Sie führen für die Dauer ihres Amtes den Titel "Rat des Patentamtes".

(4) Die nichtständigen Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden infolge des Übertritts in den dauernden Ruhestand.

(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde.

(6) Nichtständige Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor der Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: "Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung meines Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird". Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Falle der Wiederernennung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.

(7) Die nichtständigen Mitglieder erhalten Funktionsgebühren nach

Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar

a) die Referenten (Mitreferenten) ..................... 8 bis 40%,

b) die Beisitzer ...................................... 4 bis 15%

des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der Allgemeinen Verwaltung für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen Fälle vom Präsidenten des Patentamtes zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist.

(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall kein ständiges Mitglied für das in Frage kommende Fachgebiet zur Verfügung steht oder wenn die Heranziehung mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles, die Raschheit der Erledigung oder die Belastung der in Betracht kommenden ständigen Mitglieder geboten erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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