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PatG (Patentgesetz) § 39., BGBl. Nr. 181/1996, gültig von 19.08.1970 bis 31.12.1995

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 39.

Die Vorschriften des § 38 finden insbesondere auf Vereinbarungen Anwendung, durch die dem Erwerber der Erlaubnis untersagt wird, Erzeugnisse, zu deren Herstellung die patentierte Erfindung nicht benützt wird, herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen oder ein nicht unter den Schutz des Patentes fallendes Verfahren anzuwenden, sowie auf Vereinbarungen, durch die der Erwerber der Erlaubnis verpflichtet wird, Erzeugnisse derart herzustellen, daß bei ihrer Benützung die Verwendung anderer Erzeugnisse ermöglicht, unmöglich gemacht oder erschwert wird, oder es zu unterlassen, diesen Herstellungsbedingungen nicht entsprechende Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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