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PatG (Patentgesetz) § 123. Inhalt der Entscheidung, BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970

III. VERFAHREN

C. Anfechtung von Patenten

§ 123. Inhalt der Entscheidung

Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten

1. die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;

2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;

3. die Entscheidung;

4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;

5. die Entscheidungsgründe;

6. die Rechtsmittelbelehrung.

(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 9)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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