III. VERFAHREN
C. Anfechtung von Patenten
§ 123. Inhalt der Entscheidung
Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten
1. die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung mitgewirkt haben;
2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;
3. die Entscheidung;
4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge;
5. die Entscheidungsgründe;
6. die Rechtsmittelbelehrung.
(BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z 9)
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