III. VERFAHREN
A. Erteilung von Patenten
§ 111.
Versagung
(1) Wird die Anmeldung nach der Bekanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.
(2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77035