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NAG § 78. Amtsbeschwerde, BGBl. I Nr. 68/2013, gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

3. TEIL STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 78. Amtsbeschwerde

Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Verwaltungsübertretungen nach § 77 sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen binnen sechs Wochen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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