Abschnitt 6 Teilzeitbeschäftigung und Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 15p. Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 15h bis 15o sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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