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KartG 2005 § 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

V. Hauptstück Institutionen

2. Abschnitt Bundeskartellanwalt

§ 80. Kanzleigeschäfte und Ausgaben

(1) Die Kanzleigeschäfte des Bundeskartellanwalts sind von der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien wahrzunehmen.

(2) Zustellungen an den Bundeskartellanwalt und an den Bundeskartellanwalt-Stellvertreter sind im Wege der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Wien vorzunehmen.

(3) Die Personal- und Sachausgaben des Bundeskartellanwalts werden aus den Kreditmitteln des Oberlandesgerichts Wien getragen.

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