KartG 2005 § 51. Ausschluss weiterer Gebühren, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
IV. Hauptstück Gebühren
§ 51. Ausschluss weiterer Gebühren
Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.
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