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KartG 2005 § 51. Ausschluss weiterer Gebühren, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006

IV. Hauptstück Gebühren

§ 51. Ausschluss weiterer Gebühren

Neben den Rahmengebühren nach § 50 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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