KartG 2005 § 42. Schriftsätze, BGBl. I Nr. 61/2005, gültig ab 01.01.2006
III. Hauptstück Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht
§ 42. Schriftsätze
Schriftsätze und Beilagen sind in so vielen Gleichschriften einzubringen, dass jeder Partei, einschließlich der Amtsparteien, eine Gleichschrift zugestellt werden kann.
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