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KartG 2005 § 28a. Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung, BGBl. I Nr. 176/2021, gültig ab 10.09.2021

II. Hauptstück Rechtsdurchsetzung

1. Abschnitt Abstellung von Zuwiderhandlungen und Feststellungen

§ 28a. Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.

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