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K-WBFG 2017 § 5a. Geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen, LGBl.Nr. 99/2021, gültig ab 01.01.2022

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 5a. Geringfügige Überschreitung der Einkommensgrenzen

(1) Wird in Fällen

1. der Förderung der Errichtung von Eigentum (II. Abschnitt),

2. der Förderung des Ersterwerbs von Wohnraum (IV. Abschnitt) oder

3. der Förderung der Sanierung von Gebäuden und Wohnungen (VI. Abschnitt), jedoch ausschließlich im Bereich des § 25 Abs. 2 Z 8,

die in § 5 Z 22 festgelegte höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze geringfügig überschritten, so stellt dies keinen Versagungsgrund für die Förderung dar. Als geringfügig gilt dabei eine maximale Überschreitung von 30 %.

(2) Im Falle einer geringfügigen Überschreitung der höchstzulässigen Jahreseinkommensgrenze nach Abs. 1 ist eine allfällige Förderung jedoch nach Maßgabe des Abs. 3 zu reduzieren.

(3) Wird die höchstzulässige Jahreseinkommensgrenze um bis zu

1. 10 % überschritten, so ist die Förderung um 25 % zu kürzen.

2. 20 % überschritten, so ist die Förderung um 50 % zu kürzen.

3. 30 % überschritten, so ist die Förderung um 75 % zu kürzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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