K-GVG § 29. Schein- und Umgehungsgeschäfte, LGBl. Nr. 9/2004, gültig ab 01.04.2004

4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 29. Schein- und Umgehungsgeschäfte

Schein- und Umgehungsgeschäfte sind nach ihrer wahren Beschaffenheit bzw. dem beabsichtigten Rechtsgeschäft zu beurteilen und unterliegen dementsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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