10. Abschnitt Sicherheitsvorschriften
§ 46. Räumung
(1) Erfordern es Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit, hat die Behörde die Räumung von Gebäuden oder Gebäudeteilen anzuordnen.
(2) Die Anordnung der Räumung ist aufzuheben, sobald der Grund hiefür weggefallen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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