K-BO 1996 § 43., LGBl. Nr. 62/1996, gültig ab 02.09.1996

9. Abschnitt Gemeinschaftseinrichtungen

§ 43.

10. Abschnitt

Sicherheitsvorschriften

§ 43

Erhaltungspflicht

(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.

(2) Abs 1 gilt sinngemäß für Vorhaben nach § 7.

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