K-BO 1996 § 28., LGBl. Nr. 62/1996, gültig ab 02.09.1996

6. Abschnitt Vorschriften

§ 28.

Baulärm

Die zur Vermeidung unnötigen störenden Lärms am Ausführungsort des Vorhabens und in seiner Umgebung im Einzelfall erforderlichen Vorkehrungen hat die Behörde mit Bescheid rechtzeitig, möglichst schon im Baubewilligungsbescheid, anzuordnen.

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