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GGG § 15a. Sonderregelungen für Verbandsklageverfahren auf Abhilfe, BGBl. I Nr. 85/2024, gültig ab 18.07.2024

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEBÜHREN IM ZIVILPROZESS UND IM EXEKUTIONSVERFAHREN

I. Bewertung des Streitgegenstandes

a) Im Zivilprozeß

§ 15a. Sonderregelungen für Verbandsklageverfahren auf Abhilfe

(1) In Verbandsklageverfahren auf Abhilfe gemäß §§ 623 ff. ZPO ist die Bewertung eines Zwischenfeststellungsantrags gemäß § 624 Abs. 2 ZPO durch die Qualifizierte Einrichtung gemäß § 7a Abs. 1 erster Satz RATG auch für die Zwecke der Gebührenbemessung maßgeblich. Unterlässt die Qualifizierte Einrichtung eine Bewertung, ist gemäß § 14 und § 15 Abs. 3a vorzugehen. Die Summe dieses Begehrens und der gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Abhilfe (§ 624 Abs. 1 ZPO) bildet eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das gesamte Verbandsklageverfahren auf Abhilfe bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag. Ein Beitritt gemäß § 628 ZPO bleibt für die Zwecke der Gebührenbemessung außer Betracht. Wenn über die mit Beitritt geltend gemachten Ansprüche ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der rechtswirksam wird, dann ist § 18 Abs. 2 Z 2 anzuwenden.

(2) Auf Antrag ist nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag der Teil von den gemäß Abs. 1 entrichteten Gerichtsgebühren gemäß der Tarifpost 1 zurückzuzahlen, der auf Ansprüche entfällt, über die noch kein Endurteil ergangen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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