6. Abschnitt Folgen der Auflösung oder der Nichtigkeit
§ 20. Unterhalt
(1) Der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen, den nach den Lebensverhältnissen der eingetragenen Partner angemessenen Unterhalt zu gewähren.
(2) Wenn der allein oder überwiegend schuldige eingetragene Partner durch Gewährung des in Abs. 1 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährdet, braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse beider Teile der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem Kind, einem neuen Ehegatten oder einem neuen eingetragenen Partner Unterhalt zu gewähren, so sind auch die Bedürfnisse und die wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen. Ein eingetragener Partner ist bei Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts von der Unterhaltspflicht ganz befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten kann.
(3) Sind beide eingetragenen Partner schuldig, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem eingetragenen Partner, der sich nicht selbst erhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse sowie Unterhaltspflichten des anderen Teils der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden.
(4) Hat sich ein eingetragener Partner während eingetragener Partnerschaft auf Grund ihrer einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung oder der Betreuung eines Angehörigen eines der eingetragenen Partner gewidmet und kann ihm auf Grund des dadurch bedingten Mangels an Erwerbsmöglichkeiten, etwa wegen mangelnder beruflicher Aus- oder Fortbildung, der Dauer der eingetragenen Partnerschaft, seines Alters oder seiner Gesundheit, nicht zugemutet werden, sich ganz oder zum Teil selbst zu erhalten, so hat ihm insoweit der andere Teil unabhängig vom Verschulden den Unterhalt nach dessen Lebensbedarf zu gewähren. Wird der Unterhaltsanspruch gerichtlich festgesetzt, so hat ihn das Gericht jeweils auf längstens drei Jahre zu befristen, wenn erwartet werden kann, dass der bedürftige eingetragene Partner danach in der Lage sein wird, seinen Unterhalt, insbesondere durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit, zu sichern. Der Unterhaltsanspruch vermindert sich oder besteht nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der bedürftige eingetragene Partner einseitig besonders schwerwiegende Verfehlungen begangen oder seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder ein gleich schwerwiegender Grund vorliegt oder weil die eingetragene Partnerschaft nur kurz gedauert hat. Je gewichtiger diese Gründe sind, desto eher ist vom bedürftigen eingetragenen Partner zu verlangen, seinen Unterhalt durch die Erträgnisse einer anderen als einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder aus dem Stamm seines Vermögens zu decken. Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt entsprechend.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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