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BUAG § 4b. Zusatzurlaub für Schichtarbeit, BGBl. I Nr. 117/2012, gültig ab 01.01.2013

ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN

§ 4b. Zusatzurlaub für Schichtarbeit

Arbeitnehmer, die

1. in Dreischichtarbeit oder

2. in Zweischichtformen oder –einteilungen, die im Schichtturnus eine tägliche Arbeitszeit von mehr als neun Stunden vorsehen,

tätig sind, gebührt für je acht Wochen Schichtarbeit innerhalb der Anwartschaftsperiode (§ 4 Abs. 1) ein zusätzlicher Urlaub von einem Arbeitstag. § 4a gilt sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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