BiBuG 2014 § 54. Aufhebung der Suspendierung, BGBl. I Nr. 191/2013, gültig ab 01.01.2014
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt Suspendierung
§ 54. Aufhebung der Suspendierung
Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
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MAAAA-76572